Sie wollen etwas für die Stiftung Maria am Wasser spenden?
Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten, über die Stiftung »Maria am Wasser« die kirchlich missionarische Arbeit unserer Kirchgemeinde „vor Ort” zu unterstützen. Zu steuerlichen Aspekten finden Sie hier einen Hinweis. Wenn Sie eine Steuerbescheinigung wünschen, teilen Sie uns das bitte mit. Das können Sie z. B. tun, indem Sie auf dem Überweisungsträger Namen und Adresse vermerken oder uns über Mail kontaktieren und uns ausdrücklich dazu ermächtigen und gleichzeitig Ihre Adresse mitteilen. Wir werden Ihre Adresse nur speichern, um durch die Bürgerstiftung Dresden im ersten Quartal des Folgejahres für Sie eine Steuerbescheinigung ausstellen zu lassen.
Als Dankeschön erhalten Zustifter ab einer bestimmten Höhe der Zustiftung von uns einmalig einen Stifterbrief (in der Regel zusammen mit der Steuerbescheinigung).
Nachfolgend stellen wir Ihnen drei Varianten von Spenden und ihre Vorteile kurz vor.
a) Spenden:
Eine Spende bezeichnet die Leistung einer Privatperson oder eines Unternehmens zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder bestimmter gemeinnütziger Zwecke, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erwartet wird. Spenden sind steuerlich als Sonderausgaben abziehbar. Sie müssen in relativ kurzer Zeit wieder für Stiftungszwecke ausgegeben werden und sie dürfen nur zu einem kleinen Teil dem Grundstockvermögen der Stiftung zugeführt werden.
Durch Spenden wird die Pfarrstelle für die Gemeinde „Maria am Wasser“ bis zu 25% mitfinanziert. Wir bitten deshalb ausdrücklich um Ihre Spende für diesen Zweck.
b) Zustiftungen
Zustiftungen sind Vermögenswerte, die nicht wie bei Spendenbeiträgen direkt in die Projektarbeit der Stiftung fließen, sondern dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Zustiftungen unterliegen dem Grundsatz der Vermögenserhaltung und müssen daher sicher und gewinnbringend angelegt werden. Mit einer Zustiftung können Sie sich schnell, unbürokratisch und langfristig engagieren, in dem Sie das Stiftungskapital der Stiftung »Maria am Wasser« erhöhen. Aus den Kapitalerträgen der Vermögensanlage des Stiftungskapitals werden dann Projekte im Sinne des Stiftungszweckes finanziert. Zustiftungen sind wie Spenden als Sonderausgaben steuerlich abziehbar.
c) Erbschaft und Vermächtnis:
Mit einem Testament oder Erbvertrag bestimmt dabei der Testierende, wer unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge sein Vermögen oder Teile seines Vermögens erbt. Bei einer Erbschaft fließt – abhängig von der verwandtschaftlichen Stellung des Erben zum Erblasser – ein Teil des vererbten Vermögens dem Finanzamt durch Erbschaftssteuer zu. Diese Erbschaftssteuer entfällt für den Vermögensteil, den Sie testamentarisch gemeinnützigen Zwecken zuwenden. Daraus könnte sich im Rahmen der Steuerfreibeträge der Erben auch eine Steuerminderung für die Erben selbst ergeben. Wird testamentarisch eine derartige Regelung nicht getroffen, kann auch der Erbe selbst die Erbschaftssteuer vermeiden bzw. mindern oder rückwirkend eine Steuerbefreiung erreichen, wenn er innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall das ererbte Vermögen oder Teile des ererbten Vermögens gemeinnützigen Zwecken zuwendet.